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(Haupttitel nach alphabetischer Reihenfolge)
Entschädigung
Kriterien für die Entschädigung eines Beistandes (Dokument)
Mandatsführung
Generelle Mandatsführung
BGE 5A_699/2013 (29. 11. 2013)
Selbst wenn das Gesetz keine Hierarchie der verschiedenen Kategorien von Beiständen herstellt (BBl 2006 S. 6683 Kap. 2.2.5) – obwohl verschiedene Bestimmungen den Berufsbeistand betreffen (siehe Art. 404 Abs. 1, 421 Kap. 3, 424 und 425 Abs. 1 ZGB) -, bedeutet dies keineswegs, dass jegliche Schutzmassnahme einem Berufsbeistand anvertraut werden könnte. Wie der Bundesrat darauf hinweist, "ist der Anspruch auf professionelle Dienste durch die Komplexität bestimmter Aufgaben bedingt" (loc. cit.); somit wird akzeptiert, dass ein Privatbeistand nicht mit der Vormundschaft von „suchtkranken“ Personen beauftragt werden sollte (KOKES - Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, Nr 6.34; i.d.S.: FLÜCKIGER, op. cit., S. 197, in Bezug auf die Zürcher Praktik; REUSSER, ibid., Nr 17; HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, 2013, Nr 21.09). Diese Überlegungen sind dem Art. 40 Abs. 4 LVPAE nicht fremd, nach dem u.a. die Schutzmandate welche offensichtlich folgende Eigenschaften aufweisen, grundsätzlich der Entität der Berufsbeistände anvertraut werden: Abhängigkeit von harten Drogen (Bst. a), anderes unstabilisiertes Suchtproblem (Bst. b ), schwere psychische unstabilisierte Erkrankungen (Bst. c), Gesundheitsschaden dessen Behandlung Sitzungen von verschiedenen im sozialen oder medizinischen Bereich tätigen Akteuren verlangt (Bst. d ), Verhaltensstörung (Bst.e ) oder Ausgrenzung (Bst. f ). (Dokument)
Massnahmen
BGE 5A_379/2015 vom 12. August 2015; Vertretungsbeistandschaft gegen den Willen der Verbeiständeten
"Eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB) wird angeordnet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden." (Dokument)
BGE 5A 773/2013 (Urteil vom 5.3.2014)
Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). …Die Variante des Schwächezustands begreift sich als Auffangtatbestand. Dieser ist restriktiv zu handhaben, das heisst ein Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist… Dies schliesst es aus, eine Person allein deshalb zu verbeiständen, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist. Das Erwachsenenschutzrecht dient dem Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht jenem ihrer Erben oder des Gemeinwesens…(Dokument)
BGE 5A_843/2013 (13.1.2014)
Im betroffenen Fall untersteht die Beschwerdeführerin – aufgrund ihrer psychischen Störung (Art. 390 Abs. 1 Kap. 1 ZGB) - einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) – d.h. der schwersten Massnahme des neuen Erwachsenenschutzrechts (siehe FF 2006 S. 6681). Der Entschluss wurde ohne Gutachten aufgrund der « Aktenbestandteile » und der « Anhörung der Ärzteschaft » also der behandelnden Ärzte der betroffenen Personen gefasst. Des Weiteren lässt sich aus dem angefochtenen Entschluss nicht ableiten – und das Kantonsgericht bestätigt dies auch nicht – ob eines der Mitglieder der verfügenden Behörde über die notwendigen medizinischen Fachkenntnisse verfügt, um eine psychische Störung für die Errichtung einer Beistandschaft zu bestätigen. Unter diesen Bedingungen konnte der Entschluss der Erwachsenenschutzbehörde nur anhand eines externen und unabhängigen Gutachtens gefasst werden; der Entschluss der Aufsichtsbehörde, welches das Gegenteil festhält, verletzt somit das Bundesrecht. (Dokument)
Fürsorgerische Unterbringung
BGE 5A_614/2013 (22.11.2013)
Eine Strafanstalt kann nur in der ersten Phase der fürsorgerischen Unterbringung als "geeignete Einrichtung" betrachtet werden. (Dokument)
Verfahren
BGE 5A_912/2014 vom 27. März 2015; Neues Gutachten bei Aufhebung der umfassenden Beistandschaft
Indes gilt Art. 446 ZGB für alle Verfahren vor der KESB. Das heisst, die darin enthaltenen Grundsätze kommen auch in Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren zur Anwendung (vgl. so explizit Philippe Meier, in: Andrea Büchler/Christoph Häfeli/Audrey Leuba/Martin Stettler, FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 33 zu Art. 399 ZGB). Sodann verlangt die Rechtsprechung zur fürsorgerischen Unterbringung bei den periodischen Überprüfungen oder Entscheiden aufgrund eines Entlassungsgesuches der betroffenen Person konsequent ein aktuelles Gutachten, wobei je nach Verhältnissen eine Bestätigung, wonach sich gegenüber dem ursprünglichen Gutachten nichts verändert hat, genügen kann. (Dokument)
BGE 5A_268/2014 vom 19. Juni 2014
Aus den dargelegten Gründen rechtfertigt es sich nicht, gegen superprovisorische Massnahmen des Erwachsenenschutzes die in Art. 445 Abs. 3 ZGB vorgesehene Beschwerde zuzulassen. Die von der superprovisorischen Massnahme betroffene Person braucht kein Rechtsmittel zu ergreifen, um ihren Standpunkt vorzutragen, sondern kann sich im Rahmen des ihr sofort zu gewährenden rechtlichen Gehörs unmittelbar an die verfügende Erwachsenenschutzbehörde wenden und deren neuen, unverzüglich zu treffenden Entscheid mit Beschwerde anfechten. Das Auslegungsergebnis entspricht der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in der kein Rechtsmittel gegen kantonal erstinstanzliche Entscheide über superprovisorische Massnahmen vorgesehen ist (BGE 137 III 417 E. 1.3 S. 419). (Dokument)
OGE 30/2013/9 vom 23. Januar 2014 des Obergerichts Kanton SH:
(Art. 449b und 450 Abs. 2 ZGB, Art. 52 Abs. 2 EG ZGB, Art. 29
Abs. 2 BV. Legitimation der kostenpflichtigen Gemeinde im Kindesschutzverfahren)
Die Gemeinde, die Kosten einer Kindesschutzmassnahme zu tragen hat, ist legitimiert, den Entscheid der KESB mit Beschwerde anzufechten (E. 3a).
Die Gemeinde ist vorgängig zu informieren und anzuhören; ihr steht
zudem das Akteneinsichtsrecht zu (E. 3b). (Dokument)
Zuständigkeit
BGE 5A_927/2014vom 26. Januar 2015
Interkantonaler Zuständigkeitskonflikt:
Insgesamt ist in Art. 444 Abs. 4 ZGB keine bundesgesetzliche Ermächtigung im Sinne von Art. 120 Abs. 2 BGG zu erblicken, die es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eines Kantons gestattete, die Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde eines anderen Kantons mit bindender Wirkung zu bestimmen, und die dadurch die Klage in Streitigkeiten über die interkantonale Zuständigkeit von Erwachsenenschutzbehörden unzulässig machte. Den negativen Kompetenzkonflikt zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin haben die jeweiligen Kantone auf dem Klageweg gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG auszutragen. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig. (Dokument)
Altes Recht bis 2012
Beendigung/Aufhebung der Massnahme
Massnahmen
Massnahmen Art. 369/370/371/372 ZGB
BGE 5A_805/2010 (18.3.2011)
Begriff der Trunksucht: Wie das Kantonsgericht richtig festhält, deckt sich der rechtliche Begriff der Trunksucht nicht mit dem medizinischen. Trunksucht im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn jemand mangels Einsicht oder Willens auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, aus eigener Kraft auf den übermässigen Genuss von Alkohol zu verzichten (vgl. Langenegger, a.a.O., N. 5 zu Art. 370 ZGB). Der rechtliche Begriff ist weiter als der medizinische, sodass vormundschaftliche Massnahmen ergriffen werden können, bevor eine Schädigung im medizinischen Sinne eingetreten ist (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 1984, N. 72 und 109 ff. zu Art. 370 ZGB). Dieser weite Begriff erlaubt es auch, aufgrund der konkreten Umstände und der Eigenschaften der betroffenen Person zu bestimmen, was als Übermass beim Alkoholkonsum zu betrachten ist. (Dokument)
BGE 5A_176/2010: Entmündigung unverhältnismässig:Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids steht somit nur fest, dass dem Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit fürsorgerisch die Freiheit entzogen worden ist und eine Behandlung seiner Krankheit erfolgt. Damit aber lässt sich zurzeit jedenfalls nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer bei seinem Austritt aus der Klinik auf begleitende vormundschaftliche Massnahmen angewiesen sein wird. (Dokument)
BGE 5A_540-2009: Entmündigungsgrund des lasterhaften Lebenswandels:
Als lasterhafter Lebenswandel im Sinn von Art. 370 ZGB gilt ein unmoralisches, gewohnheitsmässiges, auch für die Zukunft zu befürchtendes Verhalten einer Person, das in erheblichem Mass gegen die Rechtsordnung oder die guten Sitten verstösst.
Jemand, der mehrfach wegen Betruges strafrechtlich verurteilt wurde, erfüllt diesen Entmündigungsgrund, v. a wenn die Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen das Vermögen nicht auszuschliessen ist. (Dokument)
BGE 5A_602/2009: Voraussetzungen für eine Entmündigung:Wenn die Gefahr besteht, dass eine Person mit diagnostizierter chronischer Psychose in Krisensituationen die erforderliche Behandlung aus eigenen Stücken absetzt und so wieder zwangsweise in eine Anstalt eingewiesen werden muss, liegt eine Schutzbedürftigkeit vor, die die Massnahme einer Entmündigung rechtfertigt. (Dokument)
Definition der Geistesschwäche gemäss Art. 369 ZGB. Bei fehlender Kooperation der schutzbedürftigen Person ist keine mildere Massnahme als die Entmündigung möglich, wenn die Wohnsituation organisiert werden muss. (Dokument)
Eine Entmündigung ist verhältnismässig, wenn die schutzbedürftige Person in erster Linie der persönlichen Fürsorge bedarf, in Krisenfällen sich selber und Dritte gefährdet. Eine Beiratschaft ist hierfür nicht geeignet. Eine Beistandschaft genügt nicht, wenn die Kooperation nicht möglich ist. Zudem kann der Vormund eine vorsorgliche FFE (Art. 406 Abs. 2 ZGB) anordnen. (Dokument)
Medikation auf Grund der Zustimmung der Vormündin (ohne FFE)(Dokument)
Der Berufungskläger bedarf der Betreuung und Fürsorge, um seine auffälligen und gefährdenden Verhaltensweisen in Griff zu bekommen. Die Ernennung eines Vormundes, der ihn zudem für eine fachärztliche Behandlung seiner psychischen Anfälligkeiten und seiner Suchtprobleme motivieren kann, ist damit angebracht. (Dokument)
Die Beiratschaft ist ungeeignet, wenn - wie vorliegend indiziert - dauernde persönliche Fürsorge im Vordergrund steht und nötigenfalls entsprechende Zwangsmassnahmen erforderlich sind (Dokument)
Entmündigung wegen Geisteskrankheit:Im vorliegenden Urteil aus dem Jahre 2001 setzt sich das Bundesgericht ausführlich mit den Voraussetzungen der Entmündigung nach Art. 369 ZGB, sowie den Fragen der Verhältnismässigkeit (Zweck, Tauglichkeit, Wirkung) auseinander (Dokument)
Voraussetzungen der Wiederbemündigung gemäss Art. 370 ZGB(Dokument)
Die Bestellung des vormundschaftlichen Mandatsträgers (Art. 379ff. ZGB)
BGE 5A_804/2011 (15.03.2012)
Der angefochtene Entscheid gibt Anlass zur Befürchtung, dass das Kantonsgericht im Rahmen der Prüfung der elterlichen Sorge die Bedeutung unterschätzt hat, die der Fähigkeit der Eltern zur Wahrung der Vermögensinteressen des entmündigten Kindes auch in einfachen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zukommt. Damit ist aber keineswegs gesagt, dass die Beschwerdegegnerin zur Führung des Amtes der elterlichen Sorge über V.________ nicht geeignet wäre. (Dokument)
Aus Art. 380 und 381 ZGB lässt sich kein rechtlich geschütztes Interesse auf die Wahl zur Beirätin ableiten (Dokument)
Massnahmen Art. 392/393/394 ZGB
BGE5A_19/2012
Urteil vom 24. Mai 2012 (Verantwortlichkeit des Beistandes)
„…Indes setzt die Beistandschaft auf eigenes Begehren voraus, dass der zu Verbeiständende infolge von Altersschwäche oder anderen Gebrechen oder von Unerfahrenheit seine Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag (Art. 394 i.V.m. 372 ZGB), und den Beistand, welchem die Verwaltung oder Überwachung eines Vermögens übertragen wird, trifft eine gesetzliche Vermögenserhaltungs- und Vermögensfürsorgepflicht (Art. 419 Abs. 1 ZGB). Aus dem für die Errichtung einer Beistandschaft erforderlichen Schwächezustand des Verbeiständeten und den Fürsorgepflichten des Beistandes ergibt sich, dass der Beistand bei offensichtlicher Vermögensverschleuderung durch den Verbeiständeten Einhalt gebieten muss, indem er diesen abmahnt und vermögensschützende Vorkehrungen trifft und indem er bei der Vormundschaftsbehörde die Prüfung schärferer vormundschaftlicher Massnahmen beantragt, wenn seine Bemühungen im Rahmen der bei einer Beistandschaft gegebenen Interventionsmöglichkeiten fruchtlos bleiben. So hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Haftung eines Beirates festgehalten, dass dieser seine Pflicht zur sorgfältigen Vermögensverwaltung verletzt, wenn er die verbeiratete Person innert weniger Jahre das ganze Vermögen verbrauchen lässt, ohne zu intervenieren (Regeste zu BGE 136 III 113), weil der Beirat im Rahmen seiner Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung des Mündelvermögens das Gesamtinteresse des Verbeirateten bestmöglichst zu wahren hat und die Ausgaben für den Verbeirateten so planen muss, dass nach vorsichtiger Schätzung dessen Lebensführung gegen das Lebensende hin keine Beeinträchtigung zu erleiden braucht (BGE 136 III 113 E. 3.2.1 S. 120), ansonsten ein beim Mündel eingetretener Vermögensschaden anzunehmen ist (BGE 136 III 113 E. 3.2 S. 119). Diese Ausführungen gelten mutatis mutandis auch im Zusammenhang mit den entsprechenden Vermögenserhaltungs- und -fürsorgepflichten des Beistandes. Indem die Beiständin vorliegend nichts unternommen hat, sondern umgekehrt aktiv an der Vermögensverschleuderung beteiligt war oder diese gar initiierte, kann im vormundschaftlichen Haftungskontext nicht von einem fehlenden Schaden ausgegangen werden, auch wenn die Beistandschaft die Handlungsfähigkeit des Verbeiständeten an sich unberührt lässt. Es kann nicht angehen, dass der Beistand dem Verbeiständeten Hilfe leistet oder diesen sogar dazu anhält, innert kürzester Zeit sein ganzes Vermögen zu verprassen, und er bzw. die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde sich dabei auf ein - vorliegend nach dem in E. 4 Gesagten ohnehin nicht willkürfrei bewiesenes - "Einverständnis" des vom Schwächezustand Betroffenen berufen. Im Umfang der getätigten Bankbezüge, für deren Verwendung keine Belege vorhanden und im Übrigen auch keine klaren Anhaltspunkte nachgewiesen sind, ist deshalb ein Schaden gegeben…“ (Dokument)
BGE 5A_408/2009: Amtsenthebung eines Beistandes: Exemplarische Gründe, weshalb sich der Beistand der groben Nachlässigkeit und des Missbrauchs seiner amtlichen Befugnisse verantwortlich gemacht hat (Dokument)
Massnahmen Art. 386 und 395 ZGB
BGE 5A_175/2012
Urteil vom 26. Juni 2012 (vorsorgliche Entziehung der Handlungsfähigkeit)
„…Zusammenfassend sind somit zurzeit keine dringenden vormundschaftlichen Geschäfte jedwelcher Art auszumachen, welche die Aufrechterhaltung der vorläufigen Entziehung der Handlungsfähigkeit weiterhin zu rechtfertigen vermöchten. Soweit ein Fürsorgebedarf besteht, kann diesem Bedürfnis durch eine Bestellung von Beistandspersonen entsprochen werden, wobei der Beschwerdeführer nach unbestrittener Ansicht der Obergutachterin die für ihn erforderlichen Betreuungspersonen selbst bestimmen kann…“ (Dokument)
BGE 5A_91/2011
Gerichtsentscheid vom 29. September 2011
Beiratschaft; Notwendigkeit eines ärztlichen Gutachtens?: « …7.1 Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtes wird nicht immer auf einem ärztlichen Gutachten beharrt, wenn als Grund für die gemäss Art. 395 ZGB angeordnete Beiratschaft nicht so sehr eine aus der bisherigen Art der vermögensschädigenden Wirtschaftsführung als vielmehr Geisteskrankheit, geistiges Ungenügen oder andere gleichartige Gründe als solches in Frage kommen (BGE 113 II 228 Sachverhalt 7a S. 231 und Bezug auf BGE 66 II 14). In der Lehre wird dazu unterschiedlich Stellung bezogen, doch gewinnt in der Doktrin zunehmend die Meinung an Gewicht, dass ein Gutachten im Sinne von Art. 374 Abs. 2 ZGB immer einzuholen sei, wenn eine Verwaltungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 2 ZGB) oder eine kombinierte Beiratschaft (Art. 395. Abs. 1 und 2 ZGB) angeordnet werden soll (DESCHENAUX / STEINAUER, op. cit., Nr. 1146 S. 428-429 mit den Referenzen; SCHNYDER/MURER, op. cit., Nr 53 ad Art. 397 ZGB)...... Die Beiratschaft, ausgesprochen zugunsten der Gesuchsstellerin, hat ihren Ursprung in einer vorübergehenden wirtschaftlichen Sorge; das Risiko einer ungenügenden Verwaltung auf Grund des geistigen Gesundheitszustandes existiert konkret aus Gründen der Komplexität des zu verwaltenden Vermögens, das Immobilien, überwiesene Leistungen von Sozialversicherungen und zukünftig auch Erbfolgeregelungen umfasst. Die Vormundschaftsbehörde verfügt über komplette Auskünfte über die Gesuchsstellerin. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, ein Gutachten anzuordnen, vor allem weil eine Vormundschaft noch nie in Betracht gezogen wurde. Die aus der Verletzung des Art. 374 Abs. 2 ZGB resultierende Beschwerde ist ungenügend begründet... » (Dokument)
Wesen der Beiratschaft, Widerruf des Einverständnisses der schutzbedürftigen Person (Dokument)
Fürsorgerische Freiheitsentziehung
BGE 5A_288-2011(19. Mai 2011)
Jedenfalls ist der alleinige Umstand, dass der Patient bei einer sofortigen Entlassung keinen Wohnplatz hat, kein Grund für eine zwangsweise Anstaltseinweisung (vgl. BGE 128 III 12 E. 3 S. 14). Aus dem angefochtenen Entscheid geht auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich zu ernähren und zu pflegen, und deshalb zu verwahrlosen drohe. Vielmehr stellt die Rekurskommission fest, aus den Akten gehe "in keiner Weise hervor, dass die Wohnkompetenz der Rekurrentin eingeschränkt ist". Auch wenn für die ambulante Behandlung keine Gewähr besteht und folglich damit zu rechnen ist, dass die Wahnideen und der damit einhergehende Realitätsverlust anhalten werden, rechtfertigt nach der Rechtsprechung allein die Sicherstellung der medikamentösen Therapie die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht, solange aus dem Schwächezustand des Patienten keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwachsen droht (Dokument)
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Selbst- und Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin stützen sich auf Berichte des einweisenden sowie des behandelnden Arztes, die nicht als unabhängige Gutachter im Sinn von Art. 397e Ziff. 5 ZGB angesehen werden können (BGE 118 II 249; 119 II 319 E. 2b S. 321 f.; 128 III 12 E. 4c S. 17). Ein Art. 397e Ziff. 5 ZGB entsprechendes Gutachten liegt nicht vor. (Dokument)
Zu berücksichtigen ist aber auch, dass weder konkrete Suizidgefahr noch drohende Fremdgefährdung oder Verwahrlosungsgefahr besteht. In Anbetracht dessen sowie der ungewissen und damit nicht konkreten Heilungschancen erweist sich eine weitere Zurückbehaltung als nicht gerechtfertigt, zumal die Beschwerdeführerin die beabsichtigte Therapie strikte ablehnt. Bei dieser Sachlage bleibt vorerst nichts anderes übrig, als die Beschwerdeführerin ohne Zwang zu einer angemessenen Therapie zu motivieren, die zumindest ihre Beschwerden lindern kann. (Dokument 1, Dokument 2)
Eine Zurückbehaltung erweist sich als unverhältnismässig, wenn sie nur mit der Befürchtung begründet wird die an Schizophrenie leidende Person werde in Freiheit die Medikamente absetzen. (Dokument)
Kein Verzicht auf Gutachter: Sieht ein Kanton für die Beurteilung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Falle psychisch kranker Personen nur eine einzige richterliche Instanz vor, kann diese laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts grundsätzlich nicht vom Beizug eines Sachverständigen absehen. (Dokument)
Zwangsmedikation und FFE: Das Bundesgericht hat erkannt, dass bei einer gegen den Willen der betroffenen Person durchgeführten Medikation ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV vorliegt, der einerseits eine klare und eindeutige gesetzliche Grundlage nach Art. 36 BV erfordert und andererseits im öffentlichen Interesse liegen und dem Gebot der Verhältnismässigkeit entsprechen muss (BGE 130 I 16 E. 3 S. 18). Ob eine künftige Zwangsmedikation verhältnismässig sein wird, kann nicht "auf Vorrat" beurteilt werden. (Dokument)
Medikamentöse Zwangsbehandlung in psychiatrischer Klinik während fürsorgerischen Freiheitsentzuges; (Dokument)
Einweisung in Altersheim war keine Freiheitsentziehung:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg hat die Beschwerde einer heute 90-jährigen Frau abgewiesen, die von den zuständigen Vormund-schaftsbehörden des Kantons Bern gegen ihren Willen in ein Altersheim eingewiesen worden war. (Link gelöscht: Fundstelle: http://www.weblaw.ch/jusletter/Artikel.asp?ArticleNr=1560)
Freiheitsentzug wegen Selbstgefährdung: Eine Anstaltseinweisung wegen Selbstgefährdung gegen den Willen des Patienten kann selbst dann zulässig sein, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Freiheits-entziehung auf Grund der Behandlung in der Klinik gar kein Risiko besteht. Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts kann akute Selbstgefährdung auch gegeben sein, "wenn diese erst mit der Freilassung verwirklicht wird". Markus Felber (Dokument)
FFE und Pflegeheim: Beurteilung was alles unter dem Begriff FFE zu verstehen ist. Urteil des Europäischen Gerichtshofes. (Dokument)
Das Gefängnis als ungeeignete Anstalt:Auch wer massive Drohungen gegen seine Umwelt ausstösst, darf deswegen allein laut einem Urteil des Bundesgerichts nicht auf dem Weg der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in eine Strafanstalt eingewiesen werden. (M. Felder) (Dokument)
Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Berufung
Grundsätzlich besteht nach der Entlassung aus der FFE kein Rechtschutzinteresse an der Berufung. Die Feststellung der Widerrechtlichkeit kann nun aber "eine andere Art der Genugtuung" bedeuten, auf die das Gericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 OR anstatt oder neben einer Geldleistung erkennen darf. Darauf ist einzutreten (im konkreten Fall wurde materiell die Berufung jedoch abgewiesen). (Dokument)
FFE: Zu berücksichtigen ist aber auch, dass weder konkrete Suizidgefahr noch dro-hende Fremdgefährdung oder Verwahrlosungsgefahr besteht. In Anbetracht dessen sowie der ungewissen und damit nicht konkreten Heilungschancen erweist sich eine weitere Zurückbehaltung als nicht gerechtfertigt, zumal die Beschwerdeführerin die beabsichtigte Therapie strikte ablehnt. Bei dieser Sachlage bleibt vorerst nichts ande-res übrig, als die Beschwerdeführerin ohne Zwang zu einer angemessenen Therapie zu motivieren, die zumindest ihre Beschwerden lindern kann. (Dokument)
Verantwortlichkeit
Verantwortlichkeitsklage: Aufgrund der sie treffenden Beaufsichtigungspflicht hätten die Beschwerdegegner - durch entsprechende Weisungen an den für die Vormundschaftsbehörde handelnden Sekretär - vorbehaltlos auf eine rasche Erstellung und Einreichung des Eröffnungsinventars dringen müssen.
Nach dem Gesagten ist die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit in dem Sinne erfüllt, dass die Beschwerdegegner das Untätigsein der Beiständin viel zu lange geduldet haben und damit den sich aus Art. 398 Abs. 1 ZGB für sie ergebenden Pflichten nicht nachgekommen sind. (Dokument)
Verfahren
BGE 5A_645/2010 (27.12.2010). Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde:
„Gegen die Beschränkung der Beschwerdebefugnis auf Nahestehende könnte einzig sprechen, dass Nahestehende entweder nicht vorhanden sind oder auf eine Beschwerde verzichten, was durchaus auch aus egoistischen Motiven geschehen kann. Der Schutzbedürftige könnte insofern schutzlos bleiben, wenn kein Aussenstehender seine Interessen verteidigen darf. Nur ist die Vormundschaftsbeschwerde keine Popularbeschwerde für jedermann, der Interessen des Schutzbedürftigen oder am richtigen Vollzug des Bundesrechts wahren möchte (…). Muss aber eine Beschränkung der Beschwerdeberechtigung für die Geltendmachung von Mündelinteressen vorgenommen werden, so verspricht die Eingrenzung auf Nahestehende eine gewisse Legitimität für den Übergriff in die fremde Rechtssphäre.“ (Im konkreten Fall wurde die Beschwerdelegitimation einer Bank, die Konti und Depots für eine verbeiständete Person führte, verneint) (Dokument)
Die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens stützt sich im Entmündigungsverfahren sinngemäss auf Art. 374 Abs. 2 ZGB und nicht auf die kantonale Prozessordnung ab. (Dokument)
Übertragung von Massnahmen
Rechtliches Gehör
Unentgeltliche Rechtspflege
Im Bereich der sogenannten notwendigen Verteidigung besteht grundsätzlich ein unbedingter verfassungsrechtlicher Anspruch auf einen Armenanwalt. (Dokument)
Vermögensverwaltung, Rechenschaftspflicht
Zuständigkeit
BGE 5E_1/2011 (Urteil vom 24. Oktober 2011) Interkantonale Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde.
„…Die Rechtsprechung betrachtet als "Unterbringung in einer Anstalt" die Einweisung durch Dritte. Die betroffene Person tritt nicht aus eigenem Willen in die Anstalt ein.
Eine Begründung des Wohnsitzes am Anstaltsort ist unter diesen Umständen regelmässig ausgeschlossen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom "Zwang der Umstände" (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 133 V 309 E. 3.1 Abs. 2 S. 312 und 134 V 236 E. 2.1 Abs. 2 S. 239, mit Hinweisen)… Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (vgl. zuletzt: BGE 137 II 122 E. 3.6 S. 126 f. mit Hinweisen). Eine Person hat ihren Lebensmittelpunkt dort, wo sich ihre Lebensinteressen nach den konkreten Umständen objektiv betrachtet konzentrieren (vgl. BGE 136 II 405 E. 4.3 S. 409 f.)…“(Im konkreten Fall wurde trotz Heimaufenthaltes die neue Wohnsitzbegründung bejaht. (Dokument)
Der Wohnsitz von Altersheimbewohnern: Tritt eine urteilsfähige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens in ein auswärtiges Altersheim ein, so ist der dortige Kanton für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zuständig. (BGE 127 V 237) und (Dokument)
Zustimmungsbedürftige Geschäfte Art. 421/422 ZGB
BGE 5A_227/2011
Gerichtsentscheid vom 21. September 2011
Stillschweigende Ratifikation der um Zustimmung ersuchten Handlung (Art 421/422 ZGB): « … In der Lehre wird die Zustimmung der Berichte und der Jahresrechnung zur stillschweigenden Ratifikation der um Zustimmung ersuchten Handlung nur bewilligt , wenn die Vormundschaftsbehörde diese Handlung speziell überprüft hat (THOMAS GEISER, in Basler Kommentar ZGB I, 4. Ausg., 2010, Nr 40 ad Art. 421/422 ZGB; PHILIPPE MEIER, Die Einwilligung der Vormundschaftsbehörden in den Vormundsakten, Diss., Freiburg 1994, 155 ff [157 s.]); eine große Zurückhaltung ist geboten (KURT AFFOLTER / DANIEL STECK / URS VOGEL, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2007, Nr 2 ad Art 421/422 ZGB). Ein einziger Autor scheint sich mit der einfachen Anerkennung der Rechnungen und der Berichte zu begnügen (JOSEPH KAUFMANN, Berner Kommentar, Familienrecht, 2. Ausg. 1924, n°6 ad. Art 421 ZGB).... 2005 hat sie beim Vormund interveniert, damit der Zinssatz dieser Schuld reduziert wird. Während mehr als 20 Jahren ist die Vormundschaftsbehörde auf dieselbe Art und Weise vorgegangen. Nachdem die Vormundschaftsbehörde jedes Jahr während des gesamten Zeitraums Einsicht in die Berichte und die Jahresrechnung hatte und über die entsprechenden Belege verfügen konnte, anhand derer sie die Existenz der Darlehensschuld kannte, diese ausdrücklich bestätigte und eine Änderung des erhobenen Zinssatzes forderte, muss man anerkennen, dass die Vormundschaftsbehörde dieser Schuld eine besondere Aufmerksamkeit schenkte und durch ihre Zustimmung die Berichte und die Jahresrechnung stillschweigend ratifiziert hat …. » (Dokument)
Verkauf einer Liegenschaft aus dem Mündelvermögen: Ob die Zustimmung zum Freihand-Verkauf einer Liegenschaft aus dem Mündelvermögen erteilt werden kann oder nicht, ist eine Frage der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und stellt damit keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 und 46 OG dar (Dokument).
Es ist nicht willkürlich, dass das Finanzierungsmodell durch Darlehensgewährung von der letzten kantonalen Instanz abgelehnt wird. (Dokument)