Schweizerischer Verband der Berufsbeistandspersonen
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Gerichtsurteile

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(Haupttitel nach alphabetischer Reihenfolge)

 

 

Allgemeine Themen

Namensrecht; BGE 5A_334/2014 vom23. Oktober 2014

Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 30 Abs. 1 ZGB geht hervor, dass für die "achtenswerten Gründe" (im Unterschied zu den "wichtigen Gründen"; E. 3.3.1) zur Namensänderung des Kindes nicht mehr vorausgesetzt werden kann, dass sein Name zu konkreten und ernsthaften sozialen Nachteilen führt. Es ist nachvollziehbar, bereits das nachgewiesene Bedürfnis einer Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen des Inhabers der elterlichen Sorge grundsätzlich als "achtenswerten Grund" im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB zu betrachten; dies ändert nichts daran, dass eine sorgfältige Abklärung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, da die Namensänderung eine weitere Trennung vom anderen Elternteil bewirken und das Kindesinteresse beinträchtigen kann. (Dokument)


Elterliche Sorge

BGE 5A_923/2014vom 27. August 2015; Ausnahme vom gemeinsamen Sorgerecht

Das Bundesgericht relativiert das neue gemeinsame Sorgerecht: Leben die getrennten Eltern in einem Dauerkonflikt, kann die elterliche Sorge einem Elternteil allein zugesprochen werden.

"Nach dem Gesagten können für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts gelten. Vielmehr kann beispielsweise auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswoh auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann." (Dokument)

 

Elterliche Sorge (altes Recht bis 2012)

BGE 5A_284/2012 (10.9.2012;Obhut)

„Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (zuletzt: Urteil 5A_157/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.1). Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Unter Umständen kann die Möglichkeit der persönlichen Betreuung auch dahinter zurücktreten…“
Das Ermessen der Vorinstanz wird nicht überschritten, wenn sie die persönliche Stabilität zu den Bezugspersonen höher gewichtet als die räumliche Stabilität zum bisherigen Umfeld. (Dokument)

 

Gemeinsame Sorge für ein Kind unverheirateter Eltern.Kriterien für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Dokument). 2. Fall: (Dokument)

 

Kindeswohl und Zuteilung der elterlichen Sorge: Eine ausländische Rechtsordnung, welche die elterliche Gewalt bei der Scheidung grundsätzlich dem Vater überträgt, ohne dass diese Lösung mit Rücksicht auf das Wohl des Kindes geboten wäre, verstösst laut einem Urteil des Bundesgerichts gegen den schweizerischen Ordre public. (Dokument)

 

Beibehaltung der elterlichen Sorge entgegen des Antrages der Vormundschaftsbehörde. Die Beibehaltung der elterlichen Sorge ist keine "leere Hülle", auch wenn die Obhut beiden Eltern entzogen ist, das Kind bei - für die Eltern unbekannten Pflegeeltern - platziert wird und kein persönlicher Verkehr eingeräumt wird. Wenn keine Komplikationen im Dreiecksverhältnis Kind-Eltern-Pflegeplatz bestehen und zudem die VB selbst eine künftige Standortbestimmung zur Einräumung eines Besuchsrechtes in Aussicht stellt, ist es begründet, der Mutter die elterliche Sorge zu belassen. (Dokument)

 

Gemeinsame Vereinbarung

Alternierende Obhut: Die entscheidende Instanz hat bei einer gemeinsamen Vereinbarung, die zur Genehmigung vorgelegt wird, das Kindeswohl und die konkreten Umstände wie das Alter des Kindes, die Entfernung zwischen den beiden Wohnorten und zum Schulort und die Befähigung der Eltern zur Zusammenarbeit zu prüfen. Gegen den willen eines Elternteils kann die alternierende Obhut nicht verfügt werden. BGE Urteil 5C.42/2001 (französisch) vom 18. Mai 2001 (Dokument)


Persönlicher Verkehr

BGE 2C_1112/2012 (14.6.2013)

Aufenthaltsbewilliung aufgrund persönlichem Verkehr; Praxisänderung

"Gemäss den obenstehenden Ausführungen drängt sich eine Präzisierung der Rechtsprechung im folgenden Sinne auf: Bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/-er schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung künftig bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei Ausländern, welche erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, ist dagegen weiterhin das Bestehen einer besonders qualifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind zu verlangen: Erforderlich bleibt in jenen Fällen ein  grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei "grosszügig" dort im Sinne von "deutlich mehr als üblich" zu verstehen ist. In jedem Fall kommt es weiterhin darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird. Die faktische Ausübung des persönlichen Kontakts muss daher von der zuständigen Behörde notwendigerweise mit geeigneten Massnahmen abgeklärt werden."(Dokument)


Vaterschaft

BGE 5A_745/2014 vom 16. März 2015: Mitwirkung bei der Abstammungsabklärung

Im Einklang mit der Untersuchungsmaxime wird für Statusprozesse - entsprechend dem bisherigen Recht (aArt. 254 Ziff. 2 ZGB) - präzisiert, dass die Parteien und Dritte an allen Untersuchungen mitzuwirken haben, die zur Aufklärung der Abstammung nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind (Botschaft, a.a.O., S. 7367). Wie bis anhin (z.B. BGE 85 II 170 E. 4 S. 175) ist somit im öffentlichen Interesse die Verfügungsbefugnis der Parteien eingeschränkt und das Gericht gehalten, nach der materiellen Wahrheit zu forschen und ein mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmendes Urteil anzustreben…..
Diese Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind jedoch nicht anwendbar, wo es um deren Pflicht geht, an Untersuchungen zur Aufklärung der Abstammung mitzuwirken (Art. 296 Abs. 2 ZPO). Die Mitwirkungspflicht der Partei darf deshalb unter die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB gestellt werden wie es für die Vollstreckung von Entscheiden auf eine Verpflichtung zu einem Tun in Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich vorgesehen ist und für das bisherige Recht in Lehre und Rechtsprechung anerkannt war. (Dokument)


Verfahren

BGE 5A_979/2013 vom 28. März 2014

Die Gemeinde als Sozialhilfebehörde ist zur Beschwerde gegen einen Platzierungsentscheid im Kindesschutz der KESB nicht legitimiert (Dokument)

 

OGE 30/2013/9 vom 23. Januar 2014 des Obergerichts Kanton SH:
(Art. 449b und 450 Abs. 2 ZGB, Art. 52 Abs. 2 EG ZGB, Art. 29
Abs. 2 BV. Legitimation der kostenpflichtigen Gemeinde im Kindesschutzverfahren)
Die Gemeinde, die Kosten einer Kindesschutzmassnahme zu tragen hat, ist legitimiert, den Entscheid der KESB mit Beschwerde anzufechten (E. 3a).
Die Gemeinde ist vorgängig zu informieren und anzuhören; ihr steht
zudem das Akteneinsichtsrecht zu (E. 3b). (Dokument)

 

BGE 5A_689/2012 (3.7.2013) Verfahrensart für Unterstützungsklagen

"Art. 329 Abs. 3 ZGB verweist nicht direkt auf das vereinfachte bzw. das frühere einfache und rasche Verfahren, sondern auf die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes. Kommen die neuen Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes in der ZPO aus den genannten Gründen für die Ansprüche volljähriger Personen nicht in Betracht, so besteht keine Grundlage, stattdessen an Art. 243 ff. ZPO anzuknüpfen. Es bleibt somit zur Beurteilung dieser Ansprüche einzig das ordentliche Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO. Wie es sich mit Ansprüchen minderjähriger Personen verhält, die Verwandtenunterstützung einfordern oder für die ein Gemeinwesen den Anspruch geltend macht, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden." (Dokument)

Altes Recht bis 2012

Adoption

BGE 5A_521/2010 Mündigenadoption gegen den Willen der leiblichen Eltern
Als Auslegungsergebnis kann festgehalten werden, dass die Zustimmung der leiblichen Eltern des Kindes nicht erforderlich ist, wenn das Kind nach Einreichung des Adoptionsgesuchs mündig wird. (Dokument)

 

BGE 5A_198/2010: Ablehnung einer Adoption durch Grosseltern: Einem Adoptionsgesuch der Grosseltern ist in der Regel nicht zu entsprechen, wenn die leibliche Mutter bzw. der leibliche Vater im Haushalt der Grosseltern oder in deren Nähe wohnt und sie oft besucht (BGE 119 II 1 E. 4b S. 4). Der Abbruch persönlicher Beziehungen ist zwar keine förmliche Adoptionsvoraussetzung (BIDERBOST, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2007, N. 17 zu Art. 264 ZGB), aber eine Familiengemeinschaft, in der die leiblichen Eltern auch nach der Adoption ihres Kindes tatsächlich dessen Entwicklung mitverfolgen können, ist in hohem Masse konfliktgefährdet (Dokument)

 

Bei der Weisung an den Vormund, eine Adoption abzuklären und einzuleiten, handelt es sich nicht um einen Endeentscheid, da kein Verfahren abgeschlossen wird. (Dokument)

 

BGE 5A.19/2006 :
Genehmigung der Aufnahme eines (zweiten) Kindes im Hinblick auf eine Einzeladoption: Die Behörde muss dem Kindesinteresse ganz besonders Rechnung tragen, wenn der Altersunterschied zwischen diesem und dem zukünftigen Elternteil mehr als 40 Jahre beträgt. In diesem Fall läge der Altersunterschied zwischen 46 und 48 Jahren. Angesichts der Rechtssprechung des Bundesgerichts scheint eine solche Differenz zu gross. (Dokument)

 
Keine Diskretion für leibliche Mütter:Volljährige Adoptivkinder haben laut einem neuen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts einen unbedingten verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, zu erfahren, wer ihre leiblichen Eltern sind. Eine Abwägung zwischen diesem Anspruch und dem allfälligen Anliegen der Mutter oder des Vaters, ihre Identität geheim zu halten, findet nicht statt. Die elterlichen Interessen haben in jedem Fall zurückzustehen. Markus Felber (Dokument)

 

Absehen von der Zustimmung der Mutter zur Adoption: Das Interesse des die Adoption ablehnenden Elternteils hat gegenüber dem Kindesinteresse zurückzutreten, wenn ein zu adoptierendes, urteilsfähiges Kind den hauptsächlichen Teil seiner Kindheit bei den Pflegeeltern verbracht hat und zu diesen eine so gute Beziehung unterhält, dass der beidseitige Adoptionswunsch besteht, während die Beziehung zum die Adoption ablehnenden Elternteil als schlecht oder erheblich gestört bezeichnet werden muss. (Dokument)

 

Adoption durch den unverheirateten Stiefvater:Lässt sich jemand vom Konkubinatspartner seiner Mutter adoptieren, wird er rechtlich dessen Kind, verliert aber gleichzeitig alle rechtlichen Familienbande zur eigenen Mutter. Diese Regelung ist im Gesetz so angelegt, und sie verstösst nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. (M.Felder) (Dokument)

 

Adoption und Altersunterschied
Es besteht grundsätzlich in der schweizerischen Rechtsordnung keine obere Altersgrenze für die Adoption. Bei mehr als 40 Jahren Altersunterschied zwischen dem Kind und dem künftigen Vater stehen die Interessen des Kindes und das Kindeswohl im Vordergrund. Sind keine weiteren Familienangehörigen vorhanden, trägt dies dazu bei, dass die Adoption verweigert werden kann. (Dokument)


Allgemeine Themen

Entzug der Pflegekinderbewilligung: Es genügt, wenn am Pflegeplatz die Gefährdung des Kindes nachgewiesen ist. Einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Kindsmisshandlung bedarf es nicht. (Dokument)

 

Namensrecht: Das Kind erhält gemäss Art. 270 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs den Familiennamen der Eltern. Entspricht der Familienname dem väterlichen Nachnamen, so können die Eltern nicht verlangen, dass das Kind unter dem Nachnamen der Mutter ins Geburtsregister eingetragen wird. Dass ein auf eine Herkunft aus dem Balkan deutender Name einem Kind dereinst das berufliche Weiterkommen erschweren könnte, ist kein wichtiger Grund, der eine offizielle Namensänderung rechtfertigt (vgl. Art. 30 Zivilgesetzbuch). (Dokument)

 

Namensänderung eines Kindes:Die Tatsache, dass ein Kind mit Doppelbürgerrecht (Spanien-Schweiz) in den spanischen Registern den Namen des Vaters trägt, ist kein wichtiger Namensänderungsgrund, umso mehr als das Kind in der Schweiz bei der Mutter lebt, deren Familiennamen mit demjenigen des Kindes übereinstimmt. (Dokument)

 

Hinterlegung des Passes eines Scheidungskindes: Im Interesse des Kindes ist die Verpflichtung des sorgeberechtigten Elternteils zur Hinterlegung der Reisedokumente des Kindes (Identitätskarte, Pass etc.) zulässig, wenn damit die Sicherstellung des Besuchsrechtes des nicht sorgeberechtigten Elternteils erreicht werden kann. Die gesetzliche Grundlage für diese Weisung sind in den Art. 137 und 273ff ZGB zu finden. BGE Urteil 5P.323/2001 vom 13. 11. 2001 (Dokument)

 

Verwandtenunterstützungspflicht: Auch mit Blick auf den Ausbau des
Sozialversicherungssystems kann es sich nicht rechtfertigen, Leistungen der Verwandten an weniger strenge Voraussetzungen zu knüpfen als Leistungen der Sozialhilfe. Es ist - wie dies das Obergericht zu Recht hervorgehoben hat - nicht ersichtlich, weshalb sich der zu Unterstützungszahlungen gemäss Art. 328 ZGB Verpflichtete einen höheren Bedarf des Berechtigten anrechnen lassen muss als das Gemeinwesen. (Dokument)


Internationales Privatrecht

BGE 5A_674/2011 (31. Oktober 2011)

IPRG; Rückführung; Berücksichtigung der Willensäusserung des Kindes: „…Das HKÜ legt keine bestimmte Alterslimite fest, ab wann ein Widersetzen des Kindes berücksichtigt werden kann. In der Lehre werden Mindestalter zwischen 10 und 14 Jahren postuliert (für Nachweise vgl. BGE 131 III 334 E. 5.2 S. 340; 133 III 146 E. 2.3 S. 148 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die erforderliche Reife im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HKÜ erreicht, wenn das Kind zu autonomer Willensbildung fähig ist, d.h. wenn es seine eigene Situation zu erkennen und trotz der äusseren Einflüsse eine eigene Meinung zu bilden vermag (BGE 131 III 334 E. 5.1 S. 340) und wenn es den Sinn und die Problematik des anstehenden Rückführungsentscheides im Umrissen verstehen kann, was nach der sich auf die einschlägige kinderpsychologische Literatur stützenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab ungefähr elf bis zwölf Jahren der Fall ist (BGE 133 III 146 E. 2.4 S. 149 f.)…“ (Dokument)

 

BGE 5A_764/2009, 5A_778/2009:
Internationale Kindesrückführung

Das HKÜ verlangt in Art. 3 Abs. 1 lit. a, dass der Gesuchsteller ein Sorgerecht im Sinn von Art. 5 innehatte und dass dieses widerrechtlich verletzt worden ist.
Der Begriff des Sorgerechts (rights of custody) ist vertragsautonom und weit auszulegen. Besonderes Gewicht liegt auf dem namentlich genannten Aufenthaltsbestimmungsrecht, aber geschützt sind auch weitere Personensorgebefugnisse wie Pflege, Erziehung, Aufsicht u.ä. Das Sorgerecht kann gesetzlich begründet, gerichtlich oder behördlich angeordnet oder zwischen den Parteien vereinbart sein (Art. 3 Abs. 2 HKÜ). Soweit es gesetzlich begründet ist, bemessen sich Bestand und Inhalt nach dem internationalen Privatrecht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes (vgl. auch Art. 16 Abs. 4 HKsÜ), das allenfalls auf das Heimatrecht rück- oder weiterverweist. In der Praxis findet diese Renvoi-Prüfung allerdings nur statt, wenn sie von den Parteien thematisiert wird; ansonsten wird direkt auf das nationale Sachrecht des Herkunftsstaates abgestellt (Dokument)

 

5A_306/2009: Die fortgesetzte Hinterlegung des Reisepasses bis zum Vollzug der Rückführung ist eine zweckmässige Massnahme, die nicht nur im Geist des HKÜ steht, sondern durch den Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 lit. h HKÜ, der von geeigneten Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Rückgabe spricht, direkt abgedeckt ist. Weitere Rechtsgrundlagen hierzu sind Art. 2 HKÜ und - der sich formell an die Zentralbehörde wendende, mutatis mutandis aber sogar verstärkt für die Gerichte geltende - Art. 7 Abs. 2 lit. b und h HKÜ. Unbestritten ist die Zulässigkeit der Sicherungsmassnahme während der Hängigkeit des Rückführungsverfahrens. (Dokument)

 

BGE 5A_105-2009 (Rückführung eines Kindes): Eine Trennung zwischen dem Kind und seiner Hauptbezugsperson bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein noch keinen Versagensgrund für die Rückführung (BGE 130 III 530 E. 3 S. 535)…
Im zu beurteilenden Fall geht es um die Rückführung eines Kindes, das rund ein Jahr und elf Monate alt ist und teilweise noch gestillt wird. Auch wenn ein Abstillen zumutbar sein dürfte, da sich ein knapp 2-jähriges Kind nicht mehr im eigentlichen Säuglingsalter befindet, ist es nach wie vor ein Kleinkind, das nicht umgebungs-, sondern vollständig personenbezogen ist.
(Rückführungsvoraussetzungen bejaht, wenn die Einreise und der Aufenthalt der Mutter bis zur definitiven Sorgerechtsentscheidung in den USA garantiert sind). (Dokument)

 

Die Errichtung einer Beistandschaft für ein Kind zwecks Rückführung zur Mutter ins Ausland ist verfrüht, so lange der Antrag des Vaters auf Zuteilung seiner elterlichen Obhut noch nicht entschieden ist. (Dokument)

 

Die Präambel (Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; SR 0.211.230.02) erwähnt die Vorrangigkeit des Kindeswohls, dahingehend, dass es durch widerrechtliches Verbringen vermutungsweise beeinträchtigt wird und deshalb das Kind im Grundsatz unverzüglich in den Herkunftsstaat zurückzuführen ist. Die Diskussion, in welchem Land und bei welchem Elternteil die Kinder besser aufgehoben wären und bessere Entwicklungsmöglichkeiten hätten, ist im Rückführungsverfahren unzulässig; sie ist vielmehr vor den Gerichten im Herkunftsstaat zu führen (Dokument)

 

Kinderrückführung auf Grund des Haager Entführungsübereinkommens:
Die Ablehnung einer Rückführung des Kindes ist nur gerechtfertigt, wenn das Kind ernsthaft Gefahr läuft, seelischen Schaden zu nehmen. Im konkreten Fall hat dies das Bundesgericht verneint. BGE vom 11. April 2002 5P.65/2002 (Dokument), in FamPra.ch 3/2003, Seite 618

 

Kindsentführung - Rückgabe entführter Kinder: Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (SR 0.211.230.02) gelangt immer dann zur Anwendung, wenn Kinder dem Inhaber/der Inhaberin der elterlichen Sorge widerrechtlich vorenthalten werden. (Dokument)

 

Verfahren; Rückführung eines entführten Kindes

Beim Verfahren betreffend die Rückführung eines Kindes im Sinne des HEntfÜ (interstaatlicher Bereich) handelt es sich nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit. Das Bundesgericht stützt sich im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er von der obersten kantonalen Instanz festgestellt worden ist (Grundsatz des Novenverbots). (Dokument)

 

Verfahren; Rückgabe eines Kindes

Die Behörden verstossen nicht gegen das Beschleunigungsgebot des HentfÜ, wenn das Verfahren für den Rückführungsentscheid sieben Monate dauert. Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur. Eine Ausnahme gilt in Fällen, wo die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheids hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist. (Dokument)


Kindesschutzmassnahmen

Allgemein

Errichtung von Kindesschutzmassnahmen bei Gefährdung: Kindesschutzmassnahmen können auch angeordnet werden, ohne dass Beeinträchtigungen des Kindeswohls tatsächlich eingetreten sind. Die Gefährdung genügt für das Anordnen von Kindesschutzmassnahmen. Kindesschutzmassnahmen stellen zudem keine Sanktion dar. BGE Urteil 5C.279/2000 vom 30. 1. 2001 (Dokument)

 

Massnahmen nach Art 307 ZGB

BGE 5A_457/2009: Persönlicher Verkehr

Art. 307 Abs. 3 ZGB bildet somit eine rechtsgenügliche Grundlage für die von der Vorinstanz gebilligte Anordnung einer Mediation. (Dokument)

 

Massnahmen nach Art. 308 ZGB

Notwendigkeit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft:Die gesamten Umstände sind für die Prüfung der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zu berücksichtigen. Massive Störungen wie psychische Erkrankung der Mutter (narzisstische Persönlichkeitsstörung, Borderline), Notwendigkeit der therapeutischen Behandlung des Kindes, Gefahr der Abreise mit der Mutter ins Ausland haben zur Folge, dass die Errichtung einer Massnahme absolut notwendig ist. (Dokument)

 

Massnahmen nach Art. 308/309 ZGB

BGE 5A_645/2013 (6.12.2013)

Nach Art. 309 Abs. 1 ZGB wird dem Kind ein Beistand ernannt, der für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen und die Mutter in der nach den Umständen gebotenen Weise zu beraten und zu betreuen hat, sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die Kindesschutzbehörde darum ersucht oder diese von der Niederkunft Kenntnis erhält.
Das Gesetz sieht keine Ausnahmen vor. Deshalb ist dem betroffenen Kind auch dann ein Beistand zur Feststellung der Vaterschaft zu bestellen, wenn die Mutter in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und daher selbst in der Lage ist, für das Kind zu sorgen. (Dokument)

 

Massnahmen nach Art. 310/314a ZGB

BGE 5D_171/2009: Kerngehalt der Obhut: Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Inhaber der alleinigen Obhut - unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauches (z.B. Wegzug ohne plausible Gründe bzw. ausschliesslich zur Vereitelung von Kontakten zwischen Kind und anderem Elternteil) - mit den Kindern wegziehen darf, namentlich auch ins Ausland, ohne dass es hierfür einer gerichtlichen Bewilligung bedürfte. Die Ausübung der elterlichen Sorge wie auch des Obhutsrechtes als dessen Teilgehalt muss jedoch stets auf das Wohl des Kindes gerichtet sein (Dokument)

 

Die Anhörung eines Kindes bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Dokument)

 

Unter Geisteschwäche oder Geisteskrankheit leidende Kinder können nur aufgrund eines Sachverständigengutachtens in einer Anstalt behördlich untergebracht werden (Dokument)

 

Kindesschutzmassnahmen der vormundschaftlichen Behörden gestützt auf ihre Dringlichkeits- oder Notzuständigkeit gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB haben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vorsorglichen Charakter unterliegen deshalb der Berufung nicht. Zum einen haben sich die vormundschaftlichen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeitsprüfung lediglich zu fragen, ob das Gericht Massnahmen "voraussichtlich" (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB) rechtzeitig treffen kann. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden Eltern und im Besonderen zu seiner Unterbringung in einer Anstalt gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. (Dokument)

 

Keine elterliche Obhut für Pflegeeltern: Die elterliche Obhut über ein Kind kann laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nicht an dessen Pflegeeltern übertragen werden. Als Bestandteil der elterlichen Sorge, wie das Gesetz die einstige elterliche Gewalt nunmehr "politically correctly" nennt, umfasst die elterliche Obhut unter anderem das Recht, den Wohnsitz des Kindes zu bestimmen (BGE 120 Ia 260). Wird ein Kind bei Pflegeeltern placiert, steht es wohl faktisch unter ihrer Obhut. Die elterliche Obhut im rechtlichen Sinn dagegen geht laut einstimmig gefälltem Urteil der II. Zivilabteilung auf die Vormundschaftsbehörde über. Markus Felber (Dokument) (französisch)

 

Umplatzierung eines Kindes vom Heim zur Familie:Von einer Umplatzierung vom Heim in die Familie ist abzusehen, wenn dem Kind im Heim eine kontinuierliche und ungestörte Entwicklung ermöglicht wird. Das Prinzip des Kindeswohls rechtfertigt den Verbleib, da von einer alkoholabhängigen Person (Stiefvater) kaum eine kontinuierliche erzieherische Führung erwartet werden kann und die Mutter während des ganzen Verfahrens nie dargelegt hat, weshalb sie mit dem Kind zusammenleben möchte. BGE vom 30. August 2001 5C.112/2001 (Dokument), in FamPra.ch 2/2002, Seite 405

 

Aufhebung des Obhutsentzuges: Bei der Aufhebung des Obhutsentzuges ist ein behutsames Vorgehen angezeigt, eine gewisse Stabilität der Verhältnisse abzuwarten und ein erneuter Obhutsentzug nach Möglichkeit zu vermeiden. Frage der Verhältnismässigkeit. BGE vom 21. Februar 2002 5C.27/2002 (Dokument), in FamPra.ch 3/2002, Seite 613

 

Aufrechterhalten des Obhutsentzuges:Bei der Beurteilung der Aufrechterhaltung eines Obhutsentzuges ist zwischen dem Anspruch der Eltern auf persönliche Beutreuung und dem Interesse des Kindes an einer kontinuierlichen und stabilen Beziehung abzuwägen. BGE vom 15. April 2002 5P.116/2002 (Dokument), in FamPra.ch 3/2002, Seite 622

Fürsorgerische Freiheitsentziehung: Ist eindeutig festgestellt, dass ein Kind in seiner körperlichen und geistigen Entwicklung stark gefährdet ist, ist die Unterbringung in einer Anstalt (im konkreten in einem Spital) angemessen. BGE vom 3. April 2002 5C.34/2002 (Dokument), in FamPra.ch 3/2002, Seite 624

 

Antrag des Kindes auf Platzierung an einem sicheren Ort:Derartige Massnahmen können auch von urteilsfähigen Kindern selber anbegehrt werden. Sie bedeuten dann praktisch eine Bewilligung des Getrenntlebens von den Eltern. Voraussetzung für eine solche Bewilligung ist nicht, dass die Eltern ein Verschulden treffe oder dass sie erzieherisch versagt hätten, sondern lediglich, dass dem Kind das Zusammenleben mit den Eltern objektiv nicht mehr zuzumuten ist. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass es für Jugendliche eines erheblichen Leidensdruckes bedarf, bis sie selbst die Platzierung in einem Heim dem Verbleib im eigenen familiären Umfeld vorziehen. (Dokument)

 

Recht auf religiöse Erziehung trotz Obhutsentzug: Der Entzug der Obhut hat keinen Einfluss auf die Kompetenzen der Eltern, über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen. (Dokument)

 

FFE: Für die Heimeinweisung eines verhaltensauffälligen Kindes ist die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens nicht in jedem Fall erforderlich. Materielle Voraussetzungen und Verfahren beim Obhutsentzug. (Dokument).

 

Verfahren; Herausgabe eines Kindes (innerstaatlich)

Das Bundesrecht wird nicht verletzt, wenn der Befehlsrichter im Kanton Zürich die Herausgabe eines Kindes an den alleine obhutsberechtigten Elternteil befiehlt, ohne Erwägungen über das Kindeswohl in seinem Entscheid einfliessen zu lassen. (Dokument)

 

Anspruch auf Ersatz von Parteikosten im FFE-Verfahren von Unmündigen unter 16 Jahren(BGE 5a 215/2012):"Bezüglich der Frage der Entschädigung für Parteikosten des hier massgebenden kantonalen Verfahrens ist von Bedeutung, dass die 2005 geborene Y.________ infolge der in Art. 314a Abs. 2 ZGB enthaltenen Altersgrenze (vollendetes 16. Altersjahr) nicht selbst um gerichtliche Beurteilung der Freiheitsentziehung ersuchen konnte. In diesem Bereich vertrat die Beschwerdeführerin als Inhaberin der elterlichen Sorge die Interessen ihrer minderjährigen Tochter (vgl. dazu: BGE 136 III 365; Urteil 5A_898/2010; siehe auch Art. 314a Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 397d Abs. 1 ZGB). Unter den geschilderten Vorgaben besteht für die Beschwerdeführerin jedenfalls für das innerstaatliche kantonale Verfahren gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK ein Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten, zumal eine anwaltliche Vertretung im vorliegenden Fall aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen geboten und die Berufung der Beschwerdeführerin von Erfolg gekrönt war. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist die Beschwerdeführerin nicht auf den Weg der Verantwortlichkeitsklage nach Art. 429a ZGB zu verweisen (BGE 136 III 497), zumal das Kantonsgericht den Anspruch auf Parteientschädigung beurteilt und abgewiesen hat (Urteil 5A_749/2011 vom 22. November 2011 E. 1)..." (Dokument)

Massnahmen nach Art. 311/312 ZGB

Massnahmen nach Art. 318ff ZGB

Belastung des Ertrags des Kindesvermögens für die Kosten des gemeinsamen Haushalts mit dem Vater (Dokument)

 

Mandatsführung (altes Recht bis 2012)

Unentgeltliche Rechtspflege

Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege, Alimentenforderung. Von einer über Grundeigentum verfügende Partei darf erwartet werden, dass sie den Grundbesitz durch die Aufnahme eines Kredites belastet, um Gerichts- und Anwaltskosten zu bestreiten. Es ist nicht willkürlich, ausgehend vom amtlichen Wert und vom Gebäudeversicherungswert, pauschal auf den Verkehrswert zu schliessen (hier: das Doppelte des amtlichen Wertes). (Dokument)


Persönlicher Verkehr

BGE 5A_644/2010 (28. Februar 2011)
Eine Reise mit dem Zug mit einer Distanz von 850km ist für ein 5 jähriges Kind nicht zumutbar, wenn es für die Ausübung des Besuchsrechtsvollzuges diese zwei Mal im Monat antreten muss (Verletzung von Art. 273 ZGB) (Dokument)

 

BGE 5A_100/2009: Informationsrechte für ehemalige Pflegeeltern? (Dokument )

Ausnahmsweise kann im Vollstreckungsverfahrens des Besuchsrechts eine materielle Aenderung vorgenommen werden, wenn letzteres während 4 Jahren kaum ausgeübt wurde. Indessen ist das 11-jährige Kind anzuhören. (Dokument)

 

Kriterien für eine Beschränkung des persönlichen Verkehrs. Die Anhörung eines sechs Jahre alten Kindesmuss im vorinstanzlichen Verfahren beantragt werden, ansonsten kann sich der Berufungskläger nicht auf eine Rechtsverletzung berufen. (Dokument)

 

GenerelleBesuchsrechtstarife: Keine einheitliche Vorgabe des Bundesgerichts für die schematische Behandlung eines Besuchsrechtes. Es bleibt bei der unterschiedlichen Praxis der Gerichte in der französischen und der deutschen Schweiz. BGE Urteil 5C.176/2001 15. 11. 2001 (Dokument)

 

Besuchsrecht; Aufhebung des persönlichen Verkehrs; Wille des Kindes:Zur Aufhebung des persönlichen Verkehrs genügt es nicht, dass das Kindeswohl gefährdet ist. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Gefährdung nicht durch eine besondere Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs begegnet werden kann. Das Wohl des Kindes ist nicht nur aus seiner subjektiven Sicht im Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine zukünftige Entwicklung. BGE vom 31.8.2001; 5C.170/2001(Dokument), in FamPra.ch, 2/2002, Seite 389 ff

 

Umfang des persönlichen VerkehrsDer allgemeine Hinweis, wonach die Trennung des ehelichen Haushaltes beim Kind einen Loyalitätskonflikt auslösen könnte, reicht für eine Begrenzung des Umfanges für den persönlichen Verkehr nicht aus. Der Sachverhalt muss umfassend abgeklärt werden. (Dokument)

 

Nachholen von ausgefallenen Besuchstagen:Um die Besuchsrechtsregelung zu ändern, muss eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten sein, die eine Abänderung im Interesse des Kindes zwingend erfordern. Von einem Nachholen von ausgefallenen Besuchstagen ist in vorliegendem Fall abzusehen, da dies beim Kind eine zu grosse Unruhe schafft. BGE vom 26. Oktober 2001 5C.146/2001 , in FamPra.ch 2/2002, Seite 398 (Dokument)

 

Bestimmung des Umfangs des Besuchsrechtes:Das Besuchsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl und darf nicht allein vom Willen des Kindes abhängen. Die Beziehung zwischen dem Kind und den Eltern ist wesentlich und kann eine entscheidende Rolle im Prozess seiner Identitätsfindung spielen. BGE vom 15.4.2002 (französisch) 5C.67/2002 , in FamPra.ch 3/2002, Seite 603 (Dokument)

 

Strafbare Entziehung eines Kindes: Eine französische Mutter floh in die Schweiz, um dem besuchsberechtigten Vater auf Grund von Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs das Besuchsrecht zu verhindern. Sie wurde in Frankreich zu einer einjährigen Gefängnisstrafe für dieses Vergehen verurteilt. Das Bundesgericht bejaht die Auslieferung der Mutter, verweist aber auf die Verhältnismässigkeit bezüglich Achtung des Familienlebens (Art 8 EMRK). (in französischer Sprache) (Dokument)

 

Verpasste Besuchstage:Im Gesetz sind keine Regelungen vorgesehen, wie verpasste Besuchstage kompensiert werden können. Es sind keine schematischen Lösungen zu treffen. Eine Akkumulation von Besuchstagen muss vermieden werden. Im Zentrum steht die Sicherstellung der Beziehung zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind. (in französischer Sprache) (Dokument)

 

Dauer des Ferienrechts:Es ist im Einzelfall zu prüfen, wie das Ferienrecht auszugestalten ist, dabei sind alle wesentlichen Besonderheiten zu beachten. Die üblichen drei Wochen stellen keine Verpflichtung für den Richter dar. (Dokument)

 

Verweigerung des persönlichen Verkehrs: Die Entführungsgefahr reicht nicht aus, jeglichen persönlichen Verkehr des Vatetrs mit dem Kind zu verweigern. (Dokument)

 

Besuchsrecht
Das Besuchsrecht eines geschiedenen Vaters oder einer geschiedenen Mutter darf nicht wegen Konfliktsituationen, wie sie in jeder Scheidung auftreten können, auf unbestimmte Zeit einschneidend eingeschränkt werden. (Dokument)


Unterhalt

BGE 5A_259/2012 (Urteil vom 14. November 2012 ; II. Zivilabteilung)
Kindesunterhalt; Berechnungskriterien (Auszug, OriginalDokument)

 

Rückerstattung sozialhilferechtlicher Leistungen und Unterhaltsanspruch des subrogierenden Gemeinwesens: Entscheid Verwaltungsrekurskommission SG vom 4.4.2008 (Dokument)

 

Mündigenunterhalt: Massgebliche Bemessungskriterien (Dokument)

 

Mündigenunterhalt: Dem Vater kann zugemutet werden, über die Mündigkeit hinaus Unterhaltsbeiträge an sein Kind zu erbringen, auch wenn keine persönlichen Kontakte bestehen. Der Vater hat von der Geburt des Kindes an sich entschieden, keinen Kontakt mit dem Kind zu pflegen. (Dokument)

 

Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Unterhalt) Das Erreichen des Mündigkeitsalter von zwei Töchtern gilt als Abänderungsgrund für die Anpassung von Unterhaltsalimenten. Die Wiederaufnahme der vollen Erwerbstätigkeit der Mutter ist zumutbar, obschon sie das 45. Altersjahr erreicht hat. Das Erreichen dieser Altersgrenze bildet keine starre Regel für die Zumutbarkeit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Massgebend sind die konkreten Umstände. (Dokument)

 

Unterhaltsbemessung im Eheschutzverfahren. Die Quotenteilung 2/3 : 1/3 bei der Berechnung des Bedarfs zu Gunsten des obhutsberechtigten Elternteils, ist nicht unhaltbar. Bei den durch die Trennung entstandenen Mehrkosten darf für deren Finanzierung auf Vernögensteile gegriffen werden, die bisher zur Ersparnisbildung dienten. Einkünfte aus Vermögensertrag sind bei der Unterhaltsbemessung anrechenbar. (Dokument)

 

Verlangt ein Vater oder eine Mutter wegen erheblicher Veränderung der Verhältnisse eine Herabsetzung des einem Kind geschuldeten Unterhaltsbeitrags (Art. 286 Abs. 2 Zivilgesetzbuch), kann dies frühestens auf den Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage erfolgen. Dies geht aus einem neuen Grundsatzurteil des Bundesgerichts hervor, das sich damit gegen die in der Rechtslehre überwiegend vertretene Auffassung stellt, der Abänderungsklage komme eine einjährige Rückwirkung zu. (Dokument)

 

Grosseltern als indirekte "Zahlväter"Bei der Bemessung der Höhe der Alimente, die ein Vater für sein ausserehelich gezeugtes Kind bezahlen muss, können ausnahmsweise auch finanzielle Beiträge berücksichtigt werden, welche die Eltern des Unterhaltspflichtigen diesem zahlen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, das indes mit Blick auf die ganz besonderen Umstände des beurteilten Falles gelesen werden muss. (Dokument)

 

Kinderunterhalt und freiwillige Zuwendungen Dritter an den Unterhaltsverpflichteten: Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen dürfen freiwillige Zuwendungen Dritter berücksichtigt werden, wenn dies nicht dem Willen des zuwendenden Dritten widerspricht und diese als Grosseltern gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind von der Verwandtenunterstützungspflicht erfasst würden. (Dokument)

 

Rückerstattung der Alimente: Wer sich 20 Jahre lang für den Vater eines Kindes gehalten hat, bis sich herausstellt, dass ein anderer der wahre Erzeuger ist, kann von diesem unter Umständen die grundlos bezahlten Alimente zurückfordern, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist. (Dokument)

 

Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege, Alimentenforderung

Von einer über Grundeigentum verfügende Partei darf erwartet werden, dass sie den Grundbesitz durch die Aufnahme eines Kredites belastet, um Gerichts- und Anwaltskosten zu bestreiten. Es ist nicht willkürlich, ausgehend vom amtlichen Wert und vom Gebäudeversicherungswert, pauschal auf den Verkehrswert zu schliessen (hier: das Doppelte des amtlichen Wertes). (Dokument)


Vaterschaft

BGE 5A_702/2012 (19. 11. 2012)Vaterschaftsanfechtung

"Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu aArt. 253 Abs. 2 ZGB besteht zwischen Mutter und Kind im Anfechtungsprozess eine notwendige (passive) Streitgenossenschaft, doch hindert dieser Umstand nicht daran, dass ein im Verfahren gegen Mutter und Kind ergangener Entscheid von der Mutter oder vom Kind allein weitergezogen werden kann". (Dokument)

 

BGE 5A_240/2011 (6. 7. 2011) Vaterschaftsanfechtung.
„Der wichtige Grund für die verspätete Klageeinreichung kann sowohl objektiver wie auch subjektiver Natur sein. Als objektive Hindernisse könnten etwa in Frage kommen schwere Krankheit (Urteil 5A_47/2011 vom 19. April 2011 E. 5.3), Freiheitsentziehung, vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Unterbruch der Kommunikationsmittel wie Postverbindungen. Als subjektive Hindernisse könnten etwa in Betracht fallen die Hoffnung auf den Fortbestand der Ehe, die fehlende Veranlassung zu Zweifeln an der Vaterschaft (BGE 132 III 1 E. 2.2 S. 4), die falsche Rechtsauskunft einer sachkundigen Stelle oder psychologische Hindernisse bei der Bildung des Klageentschlusses… Die Bestimmungen über die Wiederherstellung der Klagefrist sind restriktiv anzuwenden…“ (in casu: Wiederherstellung der Frist für die verspätete Klageeinreichung wurde abgelehnt). (Dokument)

 

Anspruch auf Feststellung der biologischen Abstammung, auch wenn die Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft nicht möglich ist. (Dokument)

 

Ein wichtiger Grund zur verspäteten Klageeinreichung liegt unter anderem dann vor, wenn der Kläger zuvor keine zureichende Veranlassung zu Zweifeln an seiner Vaterschaft und zur Anhebung der Anfechtungsklage gehabt hatte. Blosse Zweifel ohne bestimmte Anhaltspunkte bilden indessen keine Grundlage zur Anfechtungsklage mit ihren sehr strengen Anforderungen. (Dokument)

 

Wichtige Gründe für die Wiederherstellung der Klagefrist (Klage auf Aberkennung der Vaterschaft) . Als solcher werden in der Lehre objektive Hindernisse wie Freiheitsentzug, schwere Krankheit, vorübergehende Urteilsunfähigkeit, Ausfall der Verkehrsmittel und Unterbruch der Kommunikationsmittel wie Postverbindungen anerkannt. Es werden aber auch subjektive Hindernisse angeführt wie etwa der Irrtum über das fristwahrende Vorgehen, die internationale Zuständigkeit, die falsche Rechtsauskunft einer sachkundigen Stelle sowie psychologische Hindernisse bei der Bildung des Klageentschlusses. (Dokument)

 

Wiederherstellung der Klagefrist(Art. 256c ZGB): Wichtige Gründe zur verspäteten Klageeinreichung lägen unter anderem dann vor, wenn der Kläger bis anhin keine zureichende Veranlassung zu Zweifeln an seiner Vaterschaft und zur Anhebung der Anfechtungsklage gehabt habe. Blosse Zweifel ohne bestimmte Anhaltspunkte bildeten indessen keine Grundlage zur Anfechtungsklage mit ihren sehr strengen Anforderungen. Ausserdem führt die im erwähnten Entscheid geäusserte Auffassung zu einer Verstärkung der Bedeutung der biologischen bzw. genetischen Vaterschaft ("genetische Wahrheit"), was sich mit den gesetzgeberischen Entwicklungen auf schweizerischer und internationaler Ebene deckt. (Dokument)

 

Beschwerdelegitimation (Errichtung einer Beistandschaft für eine Vaterschaftsanfechtungsklage): "Im vorliegenden Fall hat indes das Obergericht sinngemäss festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), dass der Berufungskläger unter dem Deckmantel des Kindesinteressens nur eigene Interessen verfolgt. Zu diesem Vorwurf äussert sich der Berufungskläger mit keinem Wort. Da er folglich keine berechtigten Kindesinteressen geltend macht, hat ihm das Obergericht zu Recht die Beschwerdebefugnis abgesprochen." (Dokument)

 

Zulässige DNA-Analyse:Wer auf Vaterschaft verklagt wird, hat sich laut einem Urteil des Bundesgerichts zur Durchführung einer DNA-Analyse einen Abstrich der Wangenschleimhaut gefallen zu lassen. Diese Massnahme stellt zwar - genauso wie die Blutentnahme - einen Eingriff in die körperliche Integrität und damit in das verfassungsmässige Recht der persönli-chen Freiheit dar. Der Eingriff ist indes zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grund-lage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und nicht gegen den Grundsatz der Ver-hältnismässigkeit verstösst. Markus Felber (Dokument)

 

Unkorrekt zum Vaterschaftsprozess geladen: Wird ein Mann in einem Vaterschaftsprozess nicht richtig vorgeladen und in Abwesenheit zur Zahlung von Alimenten verurteilt, dann ist das Urteil nicht bloss anfechtbar, sondern nichtig. Es kann im Falle einer Betreibung der Alimente auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen. (Dokument)

 

Rückerstattung der Alimente: Wer sich 20 Jahre lang für den Vater eines Kindes gehalten hat, bis sich herausstellt, dass ein anderer der wahre Erzeuger ist, kann von diesem unter Umständen die grundlos bezahlten Alimente zurückfordern, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist. (Dokument)


Verfahren

Bundesgerichtspraxis: Aus prozessualer Sicht haben nunmehr auch Entscheide in Eheschutzsachen als Endentscheide zu gelten
(Dokument)

 

Verfahren; Herausgabe eines Kindes (innerstaatlich) Das Bundesrecht wird nicht verletzt, wenn der Befehlsrichter im Kanton Zürich die Herausgabe eines Kindes an den alleine obhutsberechtigten Elternteil befiehlt, ohne Erwägungen über das Kindeswohl in seinem Entscheid einfliessen zu lassen. (Dokument)

 

Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege, Alimentenforderung Von einer über Grundeigentum verfügende Partei darf erwartet werden, dass sie den Grundbesitz durch die Aufnahme eines Kredites belastet, um Gerichts- und Anwaltskosten zu bestreiten. Es ist nicht willkürlich, ausgehend vom amtlichen Wert und vom Gebäudeversicherungswert, pauschal auf den Verkehrswert zu schliessen (hier: das Doppelte des amtlichen Wertes). (Dokument)

 

Unentgeltliche Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde
Der Umstand, dass das Verfahren von der Offizialmaxime beherrscht wird rechtfertigt nicht, zum vornherein eine Vertretung als unnötig zu erachten. Die Frage, ob die Obhut über das Mädchen wieder der Beschwerdeführerin zugewiesen werden könne, ist sehr heikel und vielschichtig. In Anbetracht der komplexen, von einem juristischen Laien nur sehr schwer überblickbaren Verhältnisse verbietet sich die Annahme, eine anwaltliche Vertretung sei für die Beschwerdeführerin nicht notwendig. (Dokument)

 

Prozessbeistandschaft

Anordnung einer Prozessbeistandschaft: Beim Entscheid, ob eine Vertretung des Kindes durch einen Prozessbeistand anzuordnen ist, kann auch der Aspekt der Prozessverzögerung bedeutsam werden; dann namentlich, wenn die nach Art. 308 ZGB verbeiständeten Kinder im Prozess bereits angehört worden sind und der erstinstanzliche Prozess vor dem Abschluss steht.
Obergericht Kt. Luzern, 12. 3. 2001 (Dokument)

 

Rechtliches Gehör

Anhörung des Kindes und Prozessbeistandschaft im vormundschaftlichen Verfahren bei einem ausserehelichen Kind: Bei Besuchsrechtsstreitigkeiten ist die Anhörung des Kindes in Anwendung von Art. 314 Ziff. 1 ZGB zu beurteilen. Die Errichtung einer Prozessbeistandschaft für das vormundschaftliche Verfahren analog dem Scheidungsrecht ist nicht vorgesehen.
BGE Urteil 5C.80/2001 (französisch) vom 31. 5. 2001 (Dokument)

 

Sorgerecht: Anhörung des Kindes im Scheidungsverfahren ist grundsätzlich ab dem sechstenAltersjahr möglich. Im konkreten Fall wurde Verletzung der Anhörungspflicht angenommen, weil ein Kind in diesem Alter nicht angehört worden war. (Dokument)

 

Anhörung des Kindes
Es gibt von Gesetzes wegen keine Altersgrenze, ab wann ein Kind im Rahmen eines Scheidungsprozesses oder der Errichtung einer Kindesschutzmassnahme angehört werden muss. Zu beurteilen ist, ob ein Kind von seiner Entwicklung her in der Lage ist, eine eigenständige und stabile Absichtserklärung abzugeben. Das Wohl des Kindes steht dabei im Vordergrund. Die Vormundschaftsbehörde oder der Richter können davon absehen, das Kind persönlich anzuhören, wenn das Kind bereits im Abklärungsverfahren von einer Fachperson persönlich befragt wurde und der Entscheidungsinstanz ein schriftlicher Bericht vorliegt. (Dokument)

 

Übertragung von Massnahmen


Zuständigkeit

BGE 135 V 134: Unterschiedlicher Wohnsitz nach ZGB und Sozialhilferecht. Bindung der Sozialhilfebehörde an getroffene Kindesschutzmassnahme, rechtliches Gehör der Sozialhilfebehörde:

Das auf kantonalem Recht beruhende Ermessen der Fürsorgebehörde findet seine Grenzen am übergeordneten Bundesrecht. Die Platzierung der Beschwerdeführerin stellt eine situationsbedingte Leistung dar, auf welche sie gemäss den Normen des Kindesschutzes (Art. 307 ff. ZGB), gestützt auf kantonale Bestimmungen über die Sozialhilfe und gemäss dem Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) einen Anspruch hat. Die Rechtmässigkeit der Unterbringung in einem ist von der Sozialhilfebehörde nicht zu überprüfen. Denn im Rahmen des sozialhilferechtlichen Verfahrens ist nicht über die Begründetheit einer vormundschaftlichen Anordnung zu entscheiden. Zu prüfen ist vielmehr, wer für die Kosten der angeordneten Massnahme aufzukommen hat. Sozialhilfebehörden steht deshalb keine Entscheidungsfreiheit zu, wenn die Vormundschaftsbehörde in Anwendung von Bundesrecht Kindesschutzmassnahmen trifft. (Dokument)

 

Die Nichtbegründung eines Wohnsitzes gemäss Art. 26 ZGB bei einem Anstaltsaufenthalt ist eine widerlegbare Vermutung. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn eine Person freiwillig in eine Anstalt eintritt und den Lebensmittelpunkt an den Anstaltsort verlegt. (Dokument)

 

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