Schweizerischer Verband der Berufsbeistandspersonen
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Gerichtsurteile

(Haupttitel nach alphabetischer Reihenfolge)

 

 

Erbrecht

BGE 5A_600/2013vom 21. März 2014

"...Im Gegensatz zum alten Vormundschaftsrecht beschränkt sich das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Erwachsenenschutzrecht bei den behördlichen Massnahmen auf Beistandschaften für volljährige natürliche und somit rechtsfähige Personen (Art. 390 Abs. 1 ZGB 1. Satz). Beistandschaften für juristische Personen und Sammelvermögen sind im neuen Recht nicht mehr zu finden ... Eine aArt. 393 Ziff. 3 ZGB (Vermögensverwaltungsbeistandschaft infolge Ungewissheit der Erbfolge) entsprechende Norm ist nicht Gesetz geworden...Damit wurde indes übersehen, dass die genannte Bestimmung zwei Sachverhalte, nämlich die Verwaltung des Vermögens bei Ungewissheit der Erbfolge einerseits und die Wahrung der Interessen des Kindes vor der Geburt anderseits regelte. Da nach dem geltenden Recht (Art. 545 Abs. 1 ZGB) eine Erbschaftssache auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnisses einer zurzeit des Erbgangs noch nicht gezeugten Person zugewendet werden kann, gilt es, die Wahrung ihrer Interessen auch unter dem geltenden Recht sicherzustellen..." (Dokument)

Altes Recht bis 2012

Eherecht und Ehescheidung

Ehescheidung: Das Bundesgericht hat in einem neuen Entscheid Telefonterror und weitere massive Belästigungen als Grund für die Möglichkeit der sofortigen Scheidung zugelassen. Somit kann der Richter nach Recht und Billigkeit entscheiden, ob einem Ehegatten aus schwerwiegenden Gründen die Fortsetzung der Ehe nicht mehr zugemutet werden kann.
BGE Urteil 5C.141/2001 vom 6.8.01 (Dokument)

 

Psychische Krankheit als "Scheidungsgrund":Auch eine schwere psychische Krankheit eines Gatten kann zur Folge haben, dass dem Partner die Fortsetzung der Ehe nicht mehr zugemutet werden und die Scheidung daher bereits vor Ablauf der vierjährigen Trennungsfrist auch gegen den Willen des kranken Gatten ausgesprochen werden kann. Das geht aus einem weiteren Urteil des Bundesgerichts zum neuen Scheidungs-recht hervor.
Urteil 5C.233/2001 vom 16. 11. 01 - BGE-Publikation vorgesehen (Dokument)

 

Kein Unterhaltsbeitrag für "Haushaltehefrau": Das Bundesgericht hat einen kantonalen Eheschutzentscheid als willkürlich aufgehoben, gemäss dem ein getrennt lebender Mann seiner Frau bis zur Scheidung monatlich 780 Franken Unterhalt hätte bezahlen müssen. Laut einstimmig gefälltem Urteil der II. Zivil-abteilung ist einer erst 41-jährigen und gesunden Frau zumutbar, ihre bisherige Teilzeitbeschäftigung mittelfristig mehr als nur auf 50 Prozent auszuweiten, zumal die Kinder beim Vater leben und von ihm betreut werden. (Dokument)

 

Der Rechtsmissbrauch als Scheidungsgrund Widersetzt sich eine Frau allein deshalb der Scheidung, um ihren Mann zu bestrafen und daran zu hindern, vor Ablauf der vierjährigen Trennungsfrist seine schwangere Freundin zu heiraten, liegt darin noch kein offenbarer Rechtsmissbrauch. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, das es im beurteilten Fall abgelehnt hat, die Ehe auf dem Umweg über das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu scheiden (vgl. Art. 2 und 115 Zivilgesetzbuch). Grundsätzlich soll das aber künftig möglich sein. (Dokument)

 

Kein Aufenthaltsrecht auf Grund einer gescheiterten Ehe Wer sich auf eine völlig gescheiterte Ehe beruft, um als Gatte eines in der Schweiz niedergelassenen Partners die Aufenthaltsbewilligung erneuert zu erhalten, handelt laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts rechtsmissbräuchlich. Dies gilt auch dann, wenn es sich zunächst nicht um eine sogenannte Aufenthalts-Ehe handelte, die zur Umgehung der fremdenpolizeilichen Regeln geschlossen worden war. (Link gelöscht. Fundstelle: http://www.weblaw.ch/jusletter/Artikel.jsp?ArticleNr=1690&Language=1)

 

Trennung statt Scheidung der unzumutbaren Ehe:Das Bundesgericht teilt in einem neuen Grundsatzentscheid die in der Rechtslehre mehrheitlich vertretene Auffassung, dass eine gerichtliche Trennung der Ehe ausschliesslich unter den gleichen Voraussetzungen möglich ist wie eine Scheidung. (Dokument)


Erbrecht

Zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen: Hatte eine inzwischen verstorbene Person zu Lebzeiten zu Unrecht Ergänzungsleistungen bezogen, muss eine Rückforderungsverfügung nicht mehr jedem einzelnen Erben zugestellt werden, wie dies die bisherige Rechtsprechung verlangte. Diese wird vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) in einem neuen Urteil aufgegeben und der Praxis im Zivilrecht und im Betreibungsrecht angepasst. (Dokument)


Obligationenrecht

Kündbarkeit von Darlehensverträgen: Der Darlehensvertrag gehört zu den so genannten Dauerschuldverhältnissen und kann daher aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. (Dokument)

 

Wann Überstunden nicht verloren sind: Wenn ein Arbeitgeber weiss oder merken müsste, dass bestimmte Aufgaben im Betrieb nur dank Überstunden eines Arbeitnehmers erfüllt werden können, dann braucht dieser die geleistete Mehrarbeit nicht jeden Monat zu melden. Können die Überstunden später nicht durch Freizeit kompensiert werden, geht der Anspruch auf finanzielle Entschädigung in solchen Fällen laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nicht verloren. (M. Felder) (Dokument)

 

Fristlose Entlassung wegen Drogenkonsums: Der Konsum von harten Drogen ist nicht ohne weiteres ein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung ohne vorgängige Verwarnung im Sinne von Art. 337 Abs. 1 OR. (Dokument)


Sachenrecht


SchKG

Unzuständiges Amt hat Eingaben weiterzuleiten:Wird ein Betreibungsbegehren an ein örtlich nicht zuständiges Betreibungsamt gerichtet, muss dieses die Eingabe, sofern daraus die tatsächlich zuständige Stelle hervorgeht, unverzüglich an diese weiterleiten. (Dokument)

 

Zustellung eines Zahlungsbefehls an die Vormundschaftsbehörde statt an die zu betreibende Aktiengesellschaft: Wird ein Zahlungsbefehl statt der zu betreibenden Aktiengesellschaft der Vormundschaftsbehörde am Sitz der Gesellschaft zugestellt, ist seine Zustellung unrechtmässig, wenn zwischen Gesellschaft und Vormundschaftsbehörde kein Schutzverhältnis im Sinne von Art. 68c SchKG begründet worden war. Dr. iur. Daniel Hunkeler
(Dokument)

Lohnpfändung im Konkubinat:Bei der Lohnpfändung darf das Betreibungsamt laut einem neuen Urteil des Bundes-gerichts Konkubinatspartner nicht einfach gleich behandeln wie Ehegatten. Bei einer im Konkubinat lebenden Person "darf der Beitrag, der zulasten des Lebenspartners an die Kosten des gemeinsamen Haushalts berücksichtigt wird, deren Hälfte nicht übersteigen".(Dokument)

 

Kein Platz für Papageien im Existenzminimum: Bei der Bemessung des Existenzminimums im Zusammenhang mit einer Lohnpfändung muss das Betreibungsamt die mit der Haltung von 19 Papageien verbundenen Kosten nicht berücksichtigen. Markus Felber (Dokument)

 

Kein Auto für Arbeitssuche
Einem erwerbslosen Schuldner muss im Rahmen der Pfändung der Arbeitslosenentschädigung kein Auto für die Stellensuche zugestanden werden, wenn sein Wohnort einigermassen mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen ist. Der Schuldner selbst bestand erfolglos auf der Anrechnung einer Pauschale von 1600 Franken für Autobetriebskosten. Markus Felber (Dokument)

 

Franchise der Krankenkasse und betreibungsrechtliches Existenzminimum: Die in der obligatorischen Krankenversicherung vorgesehene Jahresfranchise von mindestens 230 Franken muss bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gesondert berücksichtigt werden (Art. 93 Abs. 3 SchKG). (Dokument)

 

Alimente und Existenzminimum: Bei der Bemessung des Existenzminimums sind die Betreibungsbeamten nicht unbedingt an die Höhe der geschuldeten Alimente gebunden. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. (Dokument)


Schulrecht

Zulässiger Ausschluss vom Unterricht
Wo ein Schüler den Schulbetrieb derart stört, dass die Schule ihren Bildungsauftrag gegenüber den anderen Schülern nicht mehr zu erfüllen vermag, kann es im öffentlichen Interesse geboten und daher verfassungsrechtlich zulässig sein, den störenden Schüler vorübergehend vom Unterricht auszuschliessen. (M. Felder). (Dokument)


 

Sozialhilfe/Verwandtenunterstützung

Gibt es eine (rechtlich relevante) "Pflicht" des Vaters, während der Pubertät des Sohnes durch vermehrte Präsenz in dessen Leben den Entfremdungsprozess zu stoppen? Einem Vater, der ohne einen von ihm zu vertretenden Grund seit rund 25 Jahren keinen persönlichen Kontakt mit seinem Sohn mehr hatte, kann nicht zugemutet werden, für diesen Unterstützungsleistungen nach Art. 328/329 ZGB zu erbringen. Besteht - weil sich der Sohn in der Pubertät aus eigenem Antrieb vom Vater zurückgezogen hat - seit so langer Zeit keine persönliche Bindung mehr, so fehlt es an einer tragfähigen Basis für Solidarität unter den Generationen. Prof. Dr. Thomas Koller . Link gelöscht. Fundstelle: http://www.weblaw.ch/jusletter/Artikel.jsp?ArticleNr=1626&Language=1

 

Anspruch auf Existenzsicherung: Es besteht kein absoluter Anspruch auf Existenzsicherung. Die Leistungen der sozialen Fürsorge können unter bestimmten Voraussetzungen vollständig entzogen werden, wenn sich der Betroffene weigert, aus eigenen Kräften sich um die Existenzsicherung zu bemühen. (Dokument)

 

Keine Sozialhilfe bei ausreichendem Einkommen des Konkubinatspartners:
Lebt ein Paar mit einem gemeinsamen Kind zusammen, darf von einem stabilen Konkubinatsverhältnis ausgegangen werden, und zwar unabhängig davon, wie lange die Lebensgemeinschaft schon besteht. Das hat zur Folge, dass das Einkommen des Partners voll berücksichtigt werden kann. (Dokument)

 

Verwandtenunterstützungspflicht: Auch mit Blick auf den Ausbau des
Sozialversicherungssystems kann es sich nicht rechtfertigen, Leistungen der
Verwandten an weniger strenge Voraussetzungen zu knüpfen als Leistungen der
Sozialhilfe. Es ist - wie dies das Obergericht zu Recht hervorgehoben hat -
nicht ersichtlich, weshalb sich der zu Unterstützungszahlungen gemäss Art.
328 ZGB Verpflichtete einen höheren Bedarf des Berechtigten anrechnen lassen
muss als das Gemeinwesen. (Dokument)


Sozialversicherungsrecht

Rückwirkung des IV-Rentenanspruchs: Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Dokument)

 

Begutachtung in der Muttersprache, Akteneinsichtsrecht im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren:Die Weigerung einer IV-Stelle, einem nicht anwaltlich vertretenen Versicherten die Kopie des Gutachtens einer Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) zuzustellen, verbunden mit dem Hinweis, das Dossier könne bei der Behörde eingesehen werden, ist mit der Rechtsprechung über die Bekanntgabe persönlicher Daten im Sozialversicherungsbereich nicht vereinbar. Der Versicherte hat einen Anspruch auf Zustellung einer Kopie.
(Dokument)

 

Opferhilfe nach Straftat im Ausland:Längerfristige Opferhilfe zur psychischen Verarbeitung der Folgen einer im Ausland begangenen Straftat kann laut Rechtsprechung des Bundesgerichts nur beanspru-chen, wer entweder im fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz Wohnsitz hatte oder aber das Schweizer Bürgerrecht besitzt. (Dokument)

 

Opferhilfeansprüche trotz Aussageverweigerung:Das Zürcher Sozialversicherungsgericht muss auf Verlangen des Bundesgerichts die Opferhilfeansprüche einer im Reinigungsdienst des Universitätsspitals tätigen und dort angeblich zweimal von einem Mitarbeiter vergewaltigten und von weiteren Perso-nen sexuell belästigten Frau neu überprüfen. Der inzwischen entlassene Hauptbe-schuldigte bestreitet den Vorfall. Nach der Durchführung verschiedener Verwal-tungsverfahren reichte die Gesundheitsdirektion indes Strafanzeige gegen ihn ein. Die Staatsanwaltschaft musste das Verfahren aber einstellen, weil die inzwischen verheiratete und schwangere Frau von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäss Opferhilfegesetz Gebrauch machte. (Dokument)

 

Zusatzrente für Ehegatten:Eine verheiratete Person mit Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat auch Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten, sofern sie unmittelbar vor Ein-tritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (Art. 43 Invalidenversi-cherungsgesetz). Dies gilt laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versiche-rungsgerichts (EVG) auch für eine versicherte Person, die ohne Barlohn im Betrieb des Ehegatten mitgearbeitet hat. (Dokument)

Kein Rentenzuschlag für "indirekt Verwitwete"Der zwanzigprozentige Zuschlag auf die Altersrente, den das AHV-Gesetz verwitwe-ten Personen zugesteht (Art. 35bis), steht nur Verwitweten im engen Sinne des Wortes zu. Das sind Personen, deren Ehe durch den Tod aufgelöst wurde und die sich nicht mehr verheiratet haben. (Dokument)

 

Unfallversicherungsleistungen nach Drogentod?Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) muss der Witwe eines Mannes, der nach dem Konsum grösserer Mengen Kokains und anderer Betäubungsmittel tot in seiner Wohnung aufgefunden worden war, keine Versicherungsleistungen erbringen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Frau einstimmig abgewiesen und wie zuvor schon das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den Standpunkt der Suva bestätigt, wonach der Versicherte weder an einem Unfall starb, noch sich selber getötet hat. (Dokument)

 

Zahnbehandlung nach psychischer Krankheit:Die medikamentöse Behandlung einer schweren psychischen Krankheit gilt laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) als Folge der Erkrankung. Das hat zur Konsequenz, dass die Krankenkassen im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung für eine Gebiss-Sanierung aufkommen müssen, wenn Zahnschäden auf Nebenwirkungen des gegen die psychische Krankheit eingesetzten Medikaments zurückzuführen sind. Markus Felber (Dokument)

 

"Opfer" ohne Opferstellung Nicht jede von einer Rassendiskriminierung betroffene Person ist Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (Art. 2 Abs. 1). Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, das sich bisher zu dieser Frage noch nie äussern musste. Markus Felber: Link gelöscht. Fundstelle: http://www.weblaw.ch/jusletter/Artikel.jsp?ArticleNr=1746&Language=1

 

Unbezahlte Prämien Bezahlt ein Versicherter die Prämien für seine Police nicht, kann die Versicherung nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn sie diese Möglichkeit in ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Mahnung ausdrücklich erwähnt hat. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts in einem Streit um eine Zusatzversicherung gegen Krankheitsfolgen hervor. Markus Felber: Link gelöscht. Fundstelle: http://www.weblaw.ch/jusletter/Artikel.jsp?ArticleNr=1699&Language=1

 

Kein Taggeld für Überstunden Nicht nur eigentliche Überzeitentschädigungen, sondern jedes Entgelt für Arbeit, die über die vertragliche oder im Betrieb geltende Normalarbeitszeit hinaus geleistet wurde, ist kein Bestandteil des versicherten Verdienstes gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz (Art. 23 Abs. 1). (Dokument)

 

Vom Wert der Hausarbeit in der Opferhilfe:Wird im Rahmen einer Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz der Wert der Hausarbeit mit einem Stundenansatz von 25 Franken veranschlagt, dann liegt dies laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts "eher im unteren Bereich", ist aber zumal für ländliche Gebiete durchaus noch vertretbar. (M. Felder) (Dokument)

 

Haftung der Ehegatten für Krankenkassenkosten: Verheiratete Personen haften laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) solidarisch für die Prämien, die ihr Ehegatte seiner Krankenkasse schuldet. Die bisherige Rechtsprechung wird aufgegeben, wonach eine solche Haftung nur bestand, wenn die fragliche Krankenversicherung während der Dauer der Ehe oder im Hinblick auf familiäre Bedürfnisse abgeschlossen wurde (BGE 119 V 21 E. 4+5). (M. Felder) (Dokument)

 

Kinderbetreuung und Vermittlungsfähigkeit: Eine Mutter von acht Kindern verlor eine mit ihrer familiären Situation verträgliche Arbeitsstelle. Sie suchte in der Folge eine Teilzeitstelle und meldete sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Tag-geldern. Diese lehnte die Ausrichtung von Taggeldern ab, da die Frau acht Kinder zu betreuen habe und daher nicht vermittlungsfähig sei. (Entscheidtext in französischer Sprache) (Dokument)

 

Unfall durch Selbsttötung: Für eine Person, die Hand an sich legte, muss die Unfallver-sicherung abgesehen von den Bestattungskosten nur dann Versicherungsleistungen erbringen, wenn der Suizid in einem Zustand völliger Urteilsunfähigkeit verübt oder versucht worden ist. (Dokument)

 

Unbezahlte Prämien der Krankenkasse: Stellt eine Krankenkasse ihre Zahlungen ein, weil aufgrund ausstehender Prämien ein Verlustschein ausgestellt wurde, fällt dieser Leistungsaufschub dahin, sobald die im Verlustschein ausgewiesene Summe bezahlt wird. Laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) ist nicht erforderlich, dass sämtliche ausstehenden Forderungen der Kasse beglichen sind. (M.Felder) (Dokument)


Strafrecht

Fachliche Standards für AussagegutachtenIm Zusammenhang mit dem Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Kindern bereiten die Beurteilung und Bewertung der Aussagen möglicher Opfer der Justiz oft Schwierigkeiten. Das Bundesgericht weist nun auf fachliche Standards hin, die bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von kindlichen Zeugenaussagen zu beachten sind. Die Erwägungen sind sehr abstrakt und komplex, dürften aber für die Gerichts-praxis im Alltag von grosser Wichtigkeit sein. (Dokument)

 

Anspruch auf Armenanwalt für verwahrte Personen:Eine strafrechtlich verwahrte Person hat im Verfahren um die Gewährung von Hafturlaub grundsätzlich Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. (Dokument)

 

Das Kind als Opferzeuge: Ist eine Zeugenaussage der wesentliche oder gar einzige Beweis, auf den ein Schuldspruch abgestützt wird, dann hat der Angeklagte einen unbedingten Anspruch auf Befragung des Belastungszeugen. (M. Felder) (Dokument)

 

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